Doris Fraccalvieri - Steuer-Urteile
außergewöhnliche Belastung, Toupet
Kosten für Toupet keine außergewöhnliche Belastung

Die Kosten für die Anschaffung eines Toupets können auch dann grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden, wenn der Haarausfall krankheitsbedingt ist. Eine Anerkennung ist nur dann ausnahmsweise möglich, wenn der Steuerpflichtige eine psychische Belastung durch den Haarausfall nachweisen kann. Bei einem älteren Mann ist dies in aller Regel zu verneinen.

Doris Fraccalvieri Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 12.11.2008 2 K 1928/08 Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz
Doris Fraccalvieri FG Rheinland-Pfalz
Doris Fraccalvieri 2 K 1928/08
 
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Doris Fraccalvieri - Rheinland-Pfalz - Belastung - Haarausfall - Toupet
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