Doris Fraccalvieri - Steuer-Urteile
außergewöhnliche Belastung, Studiengebühren
Studiengebühren keine außergewöhnliche Belastung

Eltern, die Kindergeld und einen Ausbildungsfreibetrag für ihren studierenden Sohn erhalten, können darüber hinaus die Studiengebühren für die private Hochschule in Höhe von jährlich 7.080 Euro nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Die Studiengebühren sind dem üblichen Ausbildungsbedarf zuzurechnen.

Hinweis: Erhalten die Eltern zum Beispiel wegen Erreichens der Altersgrenze des Kindes weder Kindergeld noch Ausbildungsfreibetrag, können sie ab 2010 Unterstützungsleistungen bis zu 8.004 Euro (bis 2009: 7.680 Euro) als außergewöhnliche Belastung absetzen.

Doris Fraccalvieri Urteil des BFH vom 17.12.2009 VI R 63/08 DStR 2010, 314 Der Betrieb 2010, 482
Doris Fraccalvieri BFH
Doris Fraccalvieri VI R 63/08
 
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