Doris Fraccalvieri - Steuer-Urteile
Zuschlag, Besteuerung, Steuerfreiheit
Steuerfreiheit von Zuschlägen nur bei tatsächlicher Arbeit

§ 3b Einkommensteuergesetz (EStG) begünstigt das Entgelt für Arbeiten zu besonders ungünstigen Zeiten mit Steuerfreiheit. Der Bundesfinanzhof stellt in diesem Zusammenhang klar, dass Steuerfreiheit für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nur dann gewährt werden kann, wenn sie auch tatsächlich geleistet wurde. Daher sind Zuschläge, die in dem nach § 11 Mutterschutzgesetz (MuSchG) gezahlten Mutterschutzlohn enthalten sind, nicht nach § 3b EStG steuerfrei.

Doris Fraccalvieri Beschluss des BFH vom 27.05.2009 VI B 69/08 BFHE 225, 137 RdW 2009, 658
Doris Fraccalvieri BFH
Doris Fraccalvieri VI B 69/08
 
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