Doris Fraccalvieri - Steuer-Urteile
Abfindung, ermäßigter Steuersatz, Arbeitszeitreduzierung
Ermäßigter Steuersatz für Abfindung wegen Arbeitszeitreduzierung

Arbeitnehmer zahlen für eine Abfindung, die sie für den Verlust des Arbeitsplatzes erhalten haben, einen ermäßigten Steuersatz gemäß § 24 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Bundesfinanzhof wendet diese Vorschrift auch an, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abfindung zahlt, weil dieser seine Wochenarbeitszeit aufgrund eines einvernehmlich abgeschlossenen Vertrags zur Änderung des Arbeitsverhältnisses unbefristet reduziert.

Doris Fraccalvieri Urteil des BFH vom 25.08.2009 IX R 3/09 AuA 2009, 719
Doris Fraccalvieri BFH
Doris Fraccalvieri IX R 3/09
 
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